Was §5 Arbeitsschutzgesetz fordert
§5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße — vom Einzelunternehmer mit einem Aushilfsfahrer bis zum DAX-Konzern. Ignorieren ist keine Option: Versäumnisse sind eine Ordnungswidrigkeit (§25 ArbSchG) und können im Schadensfall zur Geschäftsführerhaftung führen.
Konkret verlangt §5 Abs. 3 ArbSchG, dass die Beurteilung folgende Aspekte umfasst:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
- Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln
- Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufen
- Unzureichende Qualifikation und Unterweisung
- Psychische Belastungen bei der Arbeit
Die sieben Schritte einer ordentlichen Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Ohne klaren Scope keine belastbare Beurteilung.
- Gefährdungen ermitteln. Was kann schiefgehen? Hier hilft die GDA-Leitlinie als Check-Katalog.
- Gefährdungen bewerten. In der Regel mit der Nohl-Matrix: Eintrittswahrscheinlichkeit × Schadensausmaß.
- Maßnahmen festlegen. Nach dem STOP-Prinzip: Substitution, Technisch, Organisatorisch, Personenbezogen.
- Maßnahmen umsetzen. Mit klarer Verantwortlichkeit und Termin.
- Wirksamkeit überprüfen. Hat die Maßnahme die Gefährdung reduziert?
- Dokumentieren und Fortschreiben. Pflicht nach §6 ArbSchG — und bei Audits der erste Prüfpunkt.
Nohl-Matrix: das Standardwerkzeug
Die Nohl-Risikomatrix bewertet Gefährdungen zweidimensional. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß ergeben multipliziert eine Risiko-Kennzahl, die zur Priorisierung der Maßnahmen genutzt wird. Die Matrix ist seit den 80er-Jahren etabliert und wird von BAuA, DGUV und GDA anerkannt — auch wenn es Kritiker gibt (mehr dazu in unserem Artikel zur Nohl-Matrix).
Was oft vergessen wird
- Psychische Belastungen. Seit 2013 explizit in §5 ArbSchG — und trotzdem in 70 % aller GBUs unvollständig.
- Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz. Separate Beurteilungen, nicht Teil der allgemeinen GBU.
- Homeoffice. Auch Telearbeitsplätze unterliegen §5 ArbSchG.
- Unterweisung. Die beste GBU nützt nichts, wenn das Ergebnis nicht an die Beschäftigten vermittelt wird.
Mit KI in 5 Minuten
Traditionell dauert eine saubere Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsbereich 3 bis 4 Stunden. MeineGBU schafft das in unter 5 Minuten — rechtskonform, auf Nohl-Matrix basierend, optional SiFa-geprüft. Die Basis: §5 ArbSchG, GDA-Leitlinie, einschlägige DGUV-Regeln.
Fazit
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament jedes Arbeitsschutzsystems — und gleichzeitig die häufigste Baustelle in deutschen Unternehmen. Wer rechtssicher arbeiten will, sollte jede Tätigkeit systematisch beurteilen, dokumentieren und nach Veränderungen fortschreiben. Digitale Tools wie MeineGBU machen den Prozess endlich skalierbar.