Wer Sicherheitsbeauftragte sind
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Arbeitgeber zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit beim Arbeitsschutz unterstützen. Sie kennen die Abläufe an ihrem Arbeitsplatz und sehen Gefahren oft früher als andere. Nach § 22 SGB VII unterstützen sie den Unternehmer, die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt also beim Arbeitgeber. Die DGUV beschreibt Sicherheitsbeauftragte als unterstützend tätige Multiplikatoren und erste Ansprechpartner auf ihrer Arbeitsebene. DGUV: Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Ab wann eine Bestellung Pflicht ist
Die Grundlage ist § 22 SGB VII in der seit 29. Mai 2026 geltenden Fassung (Art. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 140). Vorher lag die allgemeine Schwelle bei mehr als 20 Beschäftigten. § 22 SGB VII
- Ab regelmäßig 50 Beschäftigten bestellt der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats Sicherheitsbeauftragte. Die Anzahl richtet sich nach den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten.
- Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist eine sicherheitsbeauftragte Person zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
- Bei regelmäßig 50 bis 249 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt nach dem Gesetz eine sicherheitsbeauftragte Person.
- Der Unfallversicherungsträger kann bei besonderer Gefährdung eine Bestellung anordnen.
Als Beschäftigte zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auch die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII: Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung, Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig sind.
Seit dem 29. Mai 2026 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 SGB VII vorsätzlich oder fahrlässig keine Sicherheitsbeauftragten bestellt. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. § 209 SGB VII
Auch unterhalb der Schwellen können Sie freiwillig Sicherheitsbeauftragte bestellen. Die DGUV weist darauf hin, dass auch Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen, selbst ohne besondere Gefährdung. DGUV: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Die passende Anzahl festlegen
Das Gesetz nennt Gefahren und Beschäftigtenzahl als Maßstab. Eine feste Zahl pro Beschäftigtenzahl schreibt das Gesetz nicht vor. § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 nennt als Kriterien für die erforderliche Anzahl die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie die Anzahl der Beschäftigten. Die verlinkte Fassung von November 2013 nennt noch die frühere Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten. Maßgeblich sind die Unfallverhütungsvorschrift und die Hinweise Ihres Unfallversicherungsträgers. DGUV Vorschrift 1 Praktisch hilft die Frage, ob jede Schicht, jeder Standort und jeder Arbeitsbereich eine erreichbare sicherheitsbeauftragte Person hat.
Aufgaben im Arbeitsalltag
Nach § 22 Abs. 2 SGB VII unterstützen Sicherheitsbeauftragte den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Insbesondere überzeugen sie sich vom Vorhandensein und der richtigen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Im Alltag heißt das zum Beispiel:
- Mängel an Arbeitsmitteln oder Verkehrswegen ansprechen und weitergeben
- Kolleginnen und Kollegen auf sicheres Verhalten und Schutzausrüstung hinweisen
- Beobachtungen bei Begehungen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit einbringen
- Anregungen für Unterweisungen und Maßnahmen geben
Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen Sicherheitsbeauftragte ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Bestellung vorbereiten
- Freiwillige Kandidatinnen und Kandidaten mit Erfahrung im jeweiligen Bereich ansprechen
- Betriebs- oder Personalrat beteiligen
- Bestellung schriftlich festhalten: Bereich, Ansprechpartner, Zeit für die Aufgabe
- Ausbildung über den Unfallversicherungsträger einplanen: Er sorgt für die Aus- und Fortbildung und trägt die Lehrgangskosten; für die ausgefallene Arbeitszeit zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort (§ 23 SGB VII)
- Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt vereinbaren
Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber fachkundig nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sicherheitsbeauftragte unterstützen als Beschäftigte vor Ort. Beide Rollen ergänzen sich und ersetzen einander nicht. Was Sie vor der Bestellung einer Fachkraft klären sollten, lesen Sie in unserem Beitrag zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Beobachtungen digital festhalten
Hinweise von Sicherheitsbeauftragten gehen verloren, wenn sie nur mündlich weitergegeben werden. Wenn Sie Ihre Arbeitsschutzorganisation insgesamt ordnen möchten, unterstützt Sie unsere digitale Arbeitsschutzberatung.